Eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehört nicht zu den „Unterkunftskosten“ im Sinne des § 9 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag monatlich als Werbungskosten abziehbar.
FG München, Urteil vom 26.11.2021, Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R30/21
Comments are closed.