Laut Beschluss vom 01.08.2023 gilt:
Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer zugunsten eines Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausbezahlt und zahlt dieser Steuerpflichtige die Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung wieder an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Dies setzt allerdings voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.
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