Das LSG Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 19. Juli 2019 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH ohne Anteile am Gesellschaftsvermögen (Fremdgeschäftsführer) bei dieser Gesellschaft auch dann abhängig tätig ist (Beschäftigter), wenn in seinem Geschäftsführervertrag jegliche Weisungsunterworfenheit, auch der Gesellschafterversammlung gegenüber, ausgeschlossen wird.
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