Nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.03.2019 liegt dann kein Sonderbetriebsvermögen vor, wenn eine konkrete Funktion eines Fahrzeugs im Betrieb nicht objektiv erkennbar ist und die durchgeführten Fahrten keinen Rückschluss auf eine betriebliche Funktion zulassen.
Zum Sonderbetriebsvermögen 1 zählen dabei nur Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbstbestimmt sind. Dazu zählen insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter oder Personengesellschafter unmittelbar zur Nutzung für ihre eigenen gewerblichen Zwecke überlässt, unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter dafür nötig sind. Eine objektive Einlagenbuchung des Fahrzeugs reicht nicht aus, Sonderbetriebsvermögen 1 zu begründen. Das Fahrzeug muss objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sein.
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