Das negative Kapitalkonto des Gesellschafters einer Personengesellschaft fällt zu dem Zeitpunkt weg, zu dem feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit zukünftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist spätestens im Moment der Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Fall. Zumindest bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft sind Darlehensforderungen des Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen noch nicht bei Betriebsaufgabe, sondern erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung wertzuberichtigen, da erst zu diesem Zeitpunkt der Verlust im Sonderbetriebsvermögen realisiert wird.
FG Münster, Urteil vom 20.07.2022
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