Der BFH hat in einem Urteil vom 20.09.2018 entschieden, dass vor der zivilrechtlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils dem Erwerber eines Anteils einer Personengesellschaft die Mitunternehmerstellung nur dann zuzurechnen ist, wenn der Erwerber rechtsgeschäftlich eine auf den Erwerb des Gesellschaftsanteils gerichtete, rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Gleichzeitig muss auf ihn das Mitunternehmerrisiko sowie die Mitunternehmerinitiative vollständig übergegangen sein.
Mrz
13
Comments are closed.