Im Bereich der Liebhaberei dreht sich alles um das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht. Nur wenn sie verneint wird, kann von Liebhaberei ausgegangen werden. Dabei kann die Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nur anhand von objektiven Indizien auf Basis einer sogenannten Totalgewinnprognose glaubhaft dargelegt werden. Solange ein Liebhabereibetrieb auf Grundlage einer Totalgewinnprognose Verluste erwirtschaftet, ist eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen. Sofern sich aber der Charakter des Betriebs ändert und damit ein anderer Betrieb vorliegt, kann ein ehemaliger Liebhabereibetrieb steuerpflichtig werden.
Jan
16
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