Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 02.07.2021 beschlossen, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG widerrufen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist.
Es kommt häufig vor, dass beim Erwerb eines Grundstücks zur Umsatzsteuer optiert wird. Stellt man später fest, dass die Option wirtschaftlich unsinnig war, weil keine umsatzsteuerpflichtige Verwendung der Immobilie erfolgt, kann man nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung die Option nicht widerrufen, da laut Finanzverwaltung der Widerruf der Option in dem Vertrag zu erklären sei. Nach dem Beschluss des BFH vom 02.07.2021 ist der Widerruf der Steuerbefreiung jedoch solange möglich, bis die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder nach § 164 AO änderbar ist.
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