Abschlag bei neuen „Renten für langjährig Versicherte“ steigt weiter
Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 % je Monat, wenn die Rente vor Erreichen des regulären Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das reguläre Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei frühestmöglicher Inanspruchnahme dieser Rente. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 61 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 %. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 %.
Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen
Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 EUR, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 EUR.
Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen steigen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 EUR auf 7.550 EUR und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 EUR auf 7.450 EUR. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüberhinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Die Bezugsgröße steigt 2024 in den alten Bundesländern von 3.395 EUR auf 3.535 EUR im Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern von 3.290 EUR auf 3.465 EUR im Monat. Sie hat unter anderem für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.
2024 wird das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen für die alten und die neuen Bundesländer sein. Ab 2025 gelten eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in West- und Ostdeutschland.
Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeitrag steigen
Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 01.01.2024 von 96,72 EUR auf 100,07 EUR. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 EUR auf 1.404,30 EUR im Monat. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls möglich.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2024 neu in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 %. Somit bleiben 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, den steuerpflichtigen Rentenanteil rückwirkend ab 2023 nur noch in Schritten von jeweils einem halben Prozentpunkt zu erhöhen. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren ist derzeit allerdings noch nicht abgeschlossen.
Comments are closed.