Zum 01.01.2020 treten wie zu jedem Jahreswechsel einige in der Lohnabrechnung zu beachtende sozialversicherungsrechtliche Neuerungen und auch Änderungen bei den Beitrags- bzw. Abgabesätzen in Kraft. Dies betrifft insbesondere folgende Neuerungen:
- Die Beitragssätze zur Rentenversicherung betragen 2020 unverändert 18,6 % und werden bis zum Jahr 2025 unter der 20 %-Grenze belassen werden. Der Arbeitslosenversicherungssatz beträgt ab dem 01.01.2020 2,4 % statt bisher 2,5 %, ebenfalls unverändert bleiben die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung / Pflegeversicherung.
- Die jährlichen Sachbezugswerte zur Verpflegung werden erhöht. Dabei beträgt der monatliche Verpflegungssatz künftig € 258,00 (statt bisher € 251,00) und setzt sich wie folgt zusammen:
Er beträgt € 54,00 für Frühstück sowie jeweils € 102,00 für Mittag- sowie Abendessen.
Der Wert einer zur Verfügung gestellten Wohnung beträgt im Jahr 2020 € 235,00 (anstatt bisher € 231,00). - Zum 01.01.2020 wird der Mindestlohn auf € 9,35 angehoben.
- Neu eingeführt wird zum 01.01.2020 ein „Mindestlohn für Auszubildende“. Damit erhalten Azubis, die im Jahr 2020 ihre Ausbildung beginnen und außerhalb der Tarifbindung liegen im ersten Lehrjahr monatlich € 515,00, wobei bis zum vierten Lehrgangsjahr eine schrittweise Erhöhung auf € 620,00 pro Monat erfolgen soll.
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