Der BFH hat in seinem Urteil vom 08.11.2017 bestätigt, dass Kosten für eine Dauertestamentsvollstreckung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten Berücksichtigung finden können. Gilt die Dauertestamentsvollstreckung auch noch für andere Einkunftsarten, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist eine Aufteilung der Kosten notwendig.
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