Der Entscheidung des Finanzgerichts Münster lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin hat ihren verstorbenen Ehemann als Alleinerbin beerbt. Dabei gehörte zum Nachlass auch der Anteil an einem Grundbesitz, der bis zum Tod des Erblassers von den Eheleuten und nun allein von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Im Erbschaftsteuerbescheid wurde der Grundbesitz nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG steuerfrei gestellt, da die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und weiterhin genutzt wird. Einige Monate später übertrug die Klägerin den Grundbesitz im Wege der Schenkung auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrecht zu ihren Gunsten, aufgrund dessen sie das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzen konnte. Daraufhin wurde der Erbschaftsteuerbescheid dahingehend abgeändert, dass das Familienheim nun steuerpflichtig sei, da die Klägerin das Eigentum an dem Grundbesitz auf ihre Tochter übertragen habe, die Rechtsposition des Eigentümers nun auf die Tochter übergegangen sei. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 28.09.2016 zu diesem Sachverhalt wie folgt Stellung genommen:
Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b EStG entfällt rückwirkend, wenn die Erbin das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt. Voraussetzung für den Behalt der Steuerbefreiung sei, dass der Grundbesitz vom Erwerber aus der Rechtsposition des Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde, was durch Übergabe unter Nießbrauchsvorbehalt nicht mehr der Fall ist. Daher war die Erbschaftsteuerfestsetzung richtigerweise zu ändern.
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