Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster entfällt die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG rückwirkend, wenn die Erbin das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei zwar die Beibehaltung der Eigentümerstellung durch den Erwerber nicht ausdrücklich gefordert; die steuerliche Privilegierung solle aber verhindern, dass der Erbe des Familienheims nicht gezwungen werde, seine Eigentümerposition (etwa durch Verkauf der Immobilie) aufgeben zu müssen, um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Dieser Gesetzeszweig lasse sich aber nur dann verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung untrennbar mit der Eigentümerstellung verknüpft sei und auch bleibe.
Im Schrifttum wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Übertragung nicht schädlich ist, wenn die Person, auf die übertragen wird, ihrerseits begünstigt ist. Eine solche Übertragungskette lehnte das Finanzgericht jedoch ausdrücklich ab.
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