Gemäß dem BGH-Urteil vom 17.03.2022 gewährt die Entschädigungsvorschrift des Infektionsschutzgesetzes Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, hier insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung.
Apr
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