Zum Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat bereits 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen.
Endgültig darüber entschieden werden soll am 21.02.2024. Mit dem Wachstumschancengesetz sind im Wesentlichen folgende Änderungen geplant:
a) Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bis 1.000 EUR müssten dann nicht mehr angegeben werden.
b) Geschenke
Aufwendungen für Geschenke an Kunden sollen künftig abziehbar sein, wenn der Betrag insgesamt 50 EUR (bisher 35 EUR) nicht übersteigt. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.
c) Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Grenze zu geringwertigen Wirtschaftsgütern soll ab 01.01.2024 1.000 EUR (bisher 800 EUR) betragen. Dies gilt für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.
d) Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA
Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.
e) Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude § 7 Abs. 5a EStG
Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen, soll eine degressive Abschreibung in Höhe von 6 % ermöglicht werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zur linearen Abschreibung nach Absatz 4 zu wechseln. Die degressive Abschreibung kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird.
f) Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau § 7b EStG
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche. Dies gilt bereits ab Veranlagungszeitraum 2023.
g) Außensteuergesetz
Als Ersatz für die ursprünglich vorgesehene Zinshöhenschranke, die aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde, werden neue Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen und -dienstleistungen im Außensteuergesetz eingeführt (§ 1 Abs. 3d und 3e AStG). Mit den Änderungen sollen Gewinnverlagerungsstrategien weiter eingedämmt und der Fremdvergleichsgrundsatz eindeutiger gefasst werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Gewinne dort besteuert werden, wo sie wirtschaftlich entstanden sind. Insbesondere soll verhindert werden, dass internationale Unternehmensgruppen mithilfe von grenzüberschreitenden Finanzierungen Betriebsausgaben in Form von Zinsen mit dem Ziel der Minderung ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage generieren könne. Neben strengen Anforderungen an die zulässige Höhe des Zinssatzes, die dem Fremdvergleich standhalten müssen, soll auch nachgewiesen werden, dass der Schuldner das Darlehen zurückzahlen kann. Dies gilt ab Veranlagungszeitraum 2024.
Comments are closed.