Der BFH hat in einem Urteil vom 18.06.2024 entschieden, dass nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten vermindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst sind.
Der BFH schließt hier z.B. Aufwendungen für Maut- und Fährkosten einer Privatfahrt sowie die Anschaffung eines Fahrradträgers für den Dienstwagen aus.
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