Der EuGH hat am 15.11.2017 über die Frage entschieden, ob die Angabe der postalischen Erreichbarkeit und somit die Angabe einer Briefkastenadresse auf einer Rechnung für den Vorsteuerabzug ausreichend ist. Der EuGH entschied dabei, dass in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden muss. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf Ebene des Leistungsempfängers ist es nach Ansicht des EuGH’s ausreichend, wenn die Rechnung Angaben zur postalischen Erreichbarkeit des Leistenden, d.h. seine Briefkastenadresse enthält.
Comments are closed.