Laut BMF-Schreiben vom 02.05.2019 sind sämtliche erstmalige, geänderte oder berichtigte Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO mit 0,5 % pro Monat angewendet wird, vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 239 Abs. 1 S. 1 AO hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes durchzuführen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.
Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Zinsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen (durch das Finanzamt) vorgenommen.
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