Ein wesentliches Merkmal des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist es, dass ab dem Jahr 2022 der steuerliche Verlustvortrag auf zwei Jahre erweitert wird. Dies gilt dann vorläufig auch für die Zukunft.
Im Gegenzug wurde das bisherige Wahlrecht dahingehend eingeschränkt, dass ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 nicht mehr auf Antrag teilweise auf die Anwendung des Verlustrücktrags verzichtet werden kann.
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