Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob vom Erblasser getragene und gemäß § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Aufwendungen beim Erbe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, soweit sie nicht beim Erblasser abgezogen worden sind.
Zweifelhaft ist ebenfalls, ob nach Übertragung eines Grundstücks im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge und unter Nießbrauchsvorbehalt vom Nießbrauchsberechtigten getragener, nach § 82b EStDV verteilter Erhaltungsaufwand bei dem unentgeltlich erwerbenden Grundstückseigentümer nach Ablösung der Nießbrauchsrechte im Rahmen des gegebenen Verteilungszeitraums als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.03.2017
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