Leistungen des Arbeitgebers für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Arbeitszimmer oder für eine Wohnung, die dieser zweckfremd als Homeoffice nutzt, sind als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn das Arbeitszimmer / die als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers dient. Die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gehören nur dann zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, wenn das Arbeitszimmer / die als Homeoffice genutzte Wohnung vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird, dieses Interesse folglich über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht.
Die Nachweispflicht für das vorrangige betriebliche Interesse eines Arbeitgebers obliegt dabei dem Steuerpflichtigen selbst.
BMF-Schreiben vom 18.04.2019
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