Bei der Vermietung eines Appartements im Rahmen einer Hotelanlage handelt es sich um die Vermietung einer Wohnung, für die die typisierte Vermutung einer Einnahmen-Überschuss-Erzielungsabsicht gilt.
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige das Appartement der Hotelbetriebgesellschaft für deren gewerbliche Zwecke zur Weitervermietung an Dritte gegen Zahlung eines Mietzins zur Verfügung stellt, führt nicht zu einer Umwidmung des Wohnobjekts in eine gewerbliche Immobilie.
Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 28.05.2018
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