Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden bis zum 31.12.2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30.09.2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 verlängert.
Okt
14
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