Das BMF hat im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung zur geplanten Verlängerung der Steuererklärungsfristen in beratenen Fällen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verschiedene Anweisungen getroffen. Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten um jeweils drei Monate verlängert.
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituationen sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Art. 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes um weitere drei Monate verlängert werden.
BMF-Schreiben vom 04.02.2022
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