Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen bis zum 31.12.2022 verlängert. Die Getränkeabgabe innerhalb einer Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 19 %, die Abgabe von Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Bei sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken lässt die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen einen auf die Getränke entfallenen Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises zu.
Bei einem Frühstück kann der Getränkepreis ebenfalls mit 30 % des Gesamtpreises pauschal ermittelt werden. Viele Hotels bieten ihren Gästen weitere Leistungen wie z.B. Nutzung von Sauna und Fitnessraum an. Die Verwaltung beanstandet es nicht, dass die nicht begünstigten Leistungen mit 15 % des Gesamtpreises angesetzt werden.
Auf Restaurantgutscheine, die nur für Speisen gelten und die spätestens bis zum 31.12.2022 einzulösen sind, ist bei der Ausstellung der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden.
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