Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist 2020 ausläuft, ist im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf vier Jahre verlängert worden. Unternehmen haben also bis zum 31.12.2021 Zeit, die entsprechenden Investitionen umzusetzen.
Gleiches gilt für die Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG. Auch hier ist die Frist zur Übertragung um ein Jahr verlängert.
Comments are closed.