Ist bei einem Gebäude die tatsächliche Nutzungsdauer verkürzt, so kann die Abschreibung entsprechend der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer vorgenommen werden. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 14.02.2023 entschieden, dass hierfür jedoch ein Gutachten auf Basis der ImmoWertV ein geeigneter Nachweis für eine geringere Nutzungsdauer im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellt.
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