Nach dem Bewertungsgesetzt sind unbebaute Grundstücke regelmäßig nach ihrer Fläche und dem Bodenrichtwert zu bewerten. Bei bebauten Grundstücken ist das Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren maßgebend. Da die Bewertungsverfahren auf Typisierungen und Pauschalierungen beruhen, können in Einzelfällen Überbewertungen erfolgen. Im Bewertungsgesetz ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, welche die Möglichkeit eines Verkehrswertnachweises einräumt; die Beweislast hierfür trägt der Steuerpflichtige.
Für den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes ist ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Grundstücksbewertung erforderlich.
Neben dem Gutachtennachweis akzeptiert die Finanzverwaltung auch den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts mittels Kaufpreis. Demnach kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück als Verkehrswertnachweis dienen. Auch ein außerhalb dieses Zeitraums im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis wird verwaltungsseitig anerkannt, vorausgesetzt, die maßgeblichen Verhältnisse hierfür sind gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag unverändert geblieben.
Der BFH hat mit einem Urteil vom 05.12.2019 seine Auffassung bekräftigt, wonach der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.
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