Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 24.05.2017 entschieden, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge grundsätzlich mindestlohnwirksam sind und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet werden.
Anderes gilt jedoch für während der Nachtzeit geleistete Überstunden.
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