Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 31.01.2019 festgestellt, dass ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Zinssatzes von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen. In einer anhaltenden Niedrigzinsphase hat dieser typisierende Zinssatz den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren, weshalb die Finanzverwaltung auf Antrag derzeit regelmäßig Aussetzung der Vollziehung betreffend dieser Abzinsung gewährt.
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