Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach §§ 233a und 238 AO in Höhe 0,5 % pro Monat mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen.
(BFH, Urteil vom 15.11.2022 – VII R 55/20)
Comments are closed.