Der BFH hat in seinem Urteil vom 09.11.2017 entschieden, dass die Höhe der Nachforderungszinsen nach § 233a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Übermaßverbot verstößt.
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