Derzeit sind verschiedene Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig, die erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bekunden. Dies betrifft die Jahre ab 2009.
Mit BMF-Schreiben vom 14.06.2018 äußert sich die Finanzverwaltung zu dem Aussetzungsbeschluss und regelt verbindlich, dass Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von AO-Zinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 stattzugeben ist. Es ist daher zu empfehlen, gegen sämtliche beschwerende Zinsbescheide Einspruch einzulegen und für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2018 Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Aussetzungszinsen können auf Zinsen nicht erhoben werden. Daneben sollte Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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