Die Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Förderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot. Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann, kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden . (Finanzgericht Münster, Beschluss vom 23. Juli 2020)
Okt
22
Comments are closed.