Im entschiedenen Fall wurde die Eigentumswohnung innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG veräußert, so dass der erzielte Veräußerungsgewinn grundsätzlich als steuerpflichtig zu beurteilen ist. Die eigen genutzte Wohnung war jedoch nach Auffassung des Finanzgerichts insgesamt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und es wurde lediglich im Rahmen einer Arbeitnehmerbeschäftigung ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt. Daher ist die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG für das gesamte Veräußerungsgeschäft einschlägig. Deswegen sei auch der auf das Arbeitszimmer entfallende anteilige Veräußerungsgewinn nicht steuerpflichtig. Das Urteil vom 23.07.2019 ist durch das Finanzgericht Baden-Württemberg ergangen.
Okt
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