Dem BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Über das Vermögen einer GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Geschäftsführer der GmbH war seit ihrer Gründung der A. Faktischer Geschäftsführer der GmbH war allerdings der Sohn des A (B), der als Prokurist in der GmbH angestellt war. B hatte zahlreiche Scheinrechnungen tatsächlich nichtexistierender Firmen und beleglose Buchungen für angebliche Wareneinkäufe und Fremdleistung in die Buchführung der GmbH eingestellt. Aufgrund dieser Tatsachen wurde er u.a. wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
Das Finanzamt erließ gegenüber der GmbH Änderungsbescheide und nahm – nachdem die GmbH in Insolvenz geraten war – neben dem Sohn B auch den Vater A als Haftungsschuldner in Anspruch. Der A ist der Ansicht, er habe nicht in Anspruch genommen werden dürfen, da er ein fortgeschrittenes Alter habe und er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.
Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 15.11.2022 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.
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