Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall stets zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig, das heißt nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung erforderlich sind.
Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind das die tatsächlichen Kosten. Diese Erkenntnis ist den Besonderheiten des öffentlichen Dienstrechts geschuldet.
Auf privatwirtschaftlich Beschäftigte können die Urteilsgrundsätze nicht eins zu eins übertragen werden, denn eine vergleichbare Verpflichtung wird in diesen Fällen regelmäßig nicht bestehen. Allein die Zuweisung einer Dienstwohnung durch einen privaten Arbeitgeber genügt für den Einsatz der tatsächlichen Unterkunftskosten als „notwendig“ daher nicht. Immer müssen hierfür weitere objektive Umstände hinzutreten. Ein solcher Umstand kann zum Beispiel die Sicherheitslage im Entsendeland sein.
BFH, Urteil vom 09.08.2023
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