Der BFH hat in seinem Urteil vom 23.10.2018 entschieden, dass die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger neben einem inländischen Wohnsitz auch einen solchen im Ausland hat, die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann nicht ausschließt, wenn der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen begründet. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG seien bereits bei Vorliegen „eines“ inländischen Wohnsitzes erfüllt; auf den Lebensmittelpunkt komme es insoweit nicht an.
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