In dem Urteil des BFH vom 12.03.2019 lag der Sachverhalt vor, dass der Steuerpflichtige ein Darlehen aufgenommen hatte, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, bei dem es Währungskursverluste gegeben hatte. Der BFH hat dann entschieden, dass Schuldzinsen des neuen Darlehens insoweit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen sind, soweit der Teil des Darlehens zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlustes verwendet worden ist.
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