Der BFH hat mit Urteil vom 13.06.2018 entschieden, dass ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste (sogenannte „Dinner-Shows“) dann dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt.
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