Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 28.02.2018 entschieden, dass als Unternehmer schon der gilt, wer die durch objektiven Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Unter diesen Voraussetzungen hat er das Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigen, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten.
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