Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 12.09.2018 entschieden, dass der Steuerpflichtige die Zuordnung (hier eine Photovoltaikanlage) zum Unternehmensvermögen spätestens mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung zu treffen hat.
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