Der BFH hat in einem Urteil vom 10. Mai 2023 folgendes entschieden:
- Bezieht der Unternehmer Leistung für sogenannte Betriebsveranstaltungen (wie Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände von einer wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind.
- Der Vorsteuerabzug für sogenannte Aufmerksamkeiten (Freigrenze von € 110,00) richtet sich nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Unternehmers.
- Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der € 110,00-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt.
Im entschiedenen Fall hat der BFH den Vorsteuerabzug auch dann verneint, wenn es sich um eine sogenannte Aufmerksamkeit handelt, da die Zuwendung an der Weihnachtfeier nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses erfolgten, hinter dem das Interesse des Beschäftigten an der Weihnachtsfeier zurück tritt.
Comments are closed.