Der EuGH hat in einem Urteil vom 05.07.2018 entschieden, dass im Falle einer wirksamen Option zur Umsatzsteuerpflicht auch die Vermietungsleistungen der Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft Eingriffe in die Verwaltung darstelle.
Holdinggesellschaften dürfen über den vollen Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften nur dann verfügen, wenn sie steuerpflichtige Leistungen an diese Tochtergesellschaft erbringen. Bisher zählten Vermietungsleistungen nicht zu solchen steuerpflichtigen Leistungen, sondern in der Regel nur Managementleistungen.
Insoweit ist aufgrund des Urteils des EuGH im Sachverhalt Vermietung an Tochtergesellschaft eine deutliche Erweiterung des Vorsteuerabzuges gegeben.
Comments are closed.