Nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gilt eine Person (in vorliegendem Fall GmbH & Co. KG) als Unternehmer, wenn sie die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Unter diesen Voraussetzungen habe sie das Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Investitionsausgaben, die für die Zwecke ihrer beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurde. Die Aufnahme des tatsächlichen Betriebs ihres Unternehmens müssen sie nicht abwarten. Abzustellen sei auf die nach außen dokumentierte ernsthafte Absicht einer eigenen Umsatztätigkeit. Auf eine Unternehmertätigkeit gerichtete Maßnahmen würden aber nur dann vorliegen, wenn sie für eine geplante, hinreichend konkretisierbare, unternehmerische Betätigung ergriffen werden; berechtigte Zweifel wirken sich zu Lasten des Steuerpflichtigen aus.
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