2 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde um eine Aussage ergänzt, die klarstellt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nichtrechtsfähige Personengemein-schaften sein, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und damit im Wirtschaftsverkehr als Unternehmer auftreten. Dies betrifft beispielsweise Bruchteilsgemeinschaften sowie Grundstücksgemeinschaften. Der BFH hatte in 2018 entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne nicht Unternehmer sein.
Die gesetzliche Festschreibung der Verwaltungsauffassung schafft Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, Dies gilt seit 01. Januar 2023.
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