Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzugs setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmen erteilten Rechnung angegeben ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift postalisch erreichbar ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
BFH-Urteil vom 13.06.2018 XIR20/14, veröffentlicht am 19.09.2018
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