Erstmals wurde eine Legaldefinition für den Gutscheinbegriff gesetzlich festgeschrieben.
Es wird nun zwischen Einzweck- u. Mehrzweck-Gutscheinen wie folgt unterschieden:
Einzweckgutschein gem. Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL
Sofern der Ort der Erbringung der Dienstleistung, die sich an Endverbraucher richtet und auf die sich dieser Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststeht, Dies ist unabhängig davon, ob dieser Gutschein zwischen Steuerpflichtigen übertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem sich diese Endverbraucher befinden.
Mehrzweckgutschein gem. Art. 30a Nr. 3 MwStSystRL
Sofern er als Dienstleistung an den Steuerpflichtigen eingestuft wird, der als Gegenleistung für diese Gutscheine die Gegenstände tatsächlich dem Endverbraucher übergibt oder die Dienstleistungen tatsächlich dem Endverbraucher erbringt.
Comments are closed.