Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 03.07.2018 bestätigt, dass dann, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Grundstücks formell bestandskräftig ist und ein sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt wurde, dieser Maßstab auch für die nachfolgendenden Kalenderjahre bindend ist.
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