Ab dem 01.01.2025 wird die Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Einrichtungen ausgeweitet. Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Schulen) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer. Die Einführung der erweiterten Umsatzsteuerpflicht bedeutet nicht automatisch, dass die Leistung für jede Schulveranstaltung umsatzsteuerpflichtig werden. Ausrichter von Schulveranstaltungen (Kuchenbasar, Sommerfest, usw.) sind regelmäßig Schulfördervereine, Schülerfirmen oder einzelne Eltern. In diesen Fällen greifen die neuen Regelungen nicht. Nur wenn die Schule selbst die Leistung erbringt, wird diese Leistung dem Schulträger (z.B. Landkreis, Stadt) und damit der öffentlichen Hand zugerechnet. Erbringt eine öffentliche Einrichtung steuerpflichtige Umsätze, kann auch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zum Tragen kommen.
Mai
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